Unterschiede zwischen dem

"Effektivzins nach der Preisangabenverordnung" (PAngV)

und dem

"tatsächlichen Effektivzins"

Nach der Preisangabenverordnung muss bei Krediten als Preis die Gesamtbelastung pro Jahr in Prozent mit zwei Stellen hinter dem Komma angegeben werden. Wenn eine Änderung des Zinssatzes oder andere preisbestimmende Faktoren während der Laufzeit vorbehalten sind, wird er mit "anfänglicher effektiver Jahreszins" bezeichnet.

Der Effektivzinssatz nach PAngV berechnet sich im Wesentlichen aus Nominalzinssatz, Auszahlungskurs, Tilgungssatz, Zinsfestschreibungszeit, Tilgungsbeginn, Zins- und Tilgungsverrechnungstermine, Tilgungsfreijahre, Art der Tilgungsverrechnung, Bearbeitungsgebühren und Grundbuchgebühren.

Wenn jedoch eingeholte Angebote objektiv verglichen werden sollen, muss beachtet werden, dass im Effektivzinssatz nach PAngV folgende Kosten keine Berücksichtigung finden:

  • Schätzgebühren
  • Bereitstellungszinsen
  • Vermittlungsprovisionen
  • Teilzahlungszuschläge
  • Kontoführungsgebühren

Dem Kreditnehmer kann es eigentlich egal sein, ob er für ein Hypothekendarlehen 0,5% Bearbeitungsgebühr bezahlt oder 0,5% Schätzgebühr. Bearbeitungsgebühren werden jedoch im Effektivzinssatz berücksichtigt, Schätzgebühren dagegen nicht.

Die Bank braucht also nur die Bearbeitungsgebühr umzutaufen, und schon hat sie einen besseren Effektivzins.

Ähnlich verhält es sich mit den Bereitstellungszinsen. Viele Kreditinstitute verlangen bereits wei Monate nach Darlehenszusage 0,25% monatlich auf den noch nicht ausgezahlten Darlehensteil. verlangt eine Bank dagegen erst nach 12 Monaten Bereitstellungszinsen, so wirkt sich dieser Vorteil für den Kreditnehmer im Effektivzinssatz nach PAngV nicht aus.